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Portrait von Christian Mayr, Geschäftsführerin bei Kumandra Energy

11. Mai 2026

|

07:00

AgNes & künftige Netzentgelte Gewerbe und Industrie

Entscheidende Änderungen der Designkriterien Batteriespeicher

Kurzfazit vorab: Im AgNes‑Prozess der Bundesnetzagentur werden Netzentgelte künftig stärker entlang Finanzierungs‑ und Anreizfunktion gedacht – und genau das wird die Wirtschaftlichkeit von Batteriespeichern im Industrie und Gewerbeumfeld maßgeblich beeinflussen, je nachdem, welche Hebel (z. B. Atypik/Lastspitzen, Vermarktung) im Business Case stecken.

 

Ein typisches Bild aus der Praxis: Ein Batteriespeicherprojekt ist sauber gerechnet, der Business Case steht – getragen von Peak‑Shaving, Atypik und einer befristeten Netzentgeltbefreiung. Technisch ist alles machbar, die Vermarktung plausibel, die Wirtschaftlichkeit überzeugend. Doch genau an dieser Stelle heißt es aufpassen!

 

Denn mit dem AgNes‑Prozess der Bundesnetzagentur rückt die künftige Logik der Netzentgelte stärker in den Fokus – und damit auch die Frage, wie belastbar heutige Annahmen für Speicherprojekte eigentlich noch sind.

 

Im Kern geht es dabei nicht um eine einzelne neue Regel, sondern um ein Umdenken: Netzentgelte sollen künftig klarer zwischen Finanzierungs‑ und Anreizfunktion unterscheiden. Was abstrakt klingt, kann sehr konkrete Auswirkungen auf Batteriespeicher haben – je nachdem, welche Hebel im Business Case dominieren.


Einordnung: Woher kommt das Thema AgNes?

AgNes ist das Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur zur zukünftigen Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (GBK‑25‑01‑1#3). Ziel ist es, Struktur und Logik der Netzentgelte weiterzuentwickeln und an ein zunehmend flexibles, erneuerbares Stromsystem anzupassen. Dabei werden nicht nur klassische Letztverbraucher adressiert, sondern ausdrücklich auch Sonderfälle wie Stromspeicher.

 

In den bisher veröffentlichten Orientierungspunkten und begleitenden Einordnungen zeichnet sich eine zentrale Linie ab: Netzentgelte sollen künftig sauberer danach differenziert werden, ob sie primär der Finanzierung der Netzkosten dienen oder ob sie als Anreiz wirken sollen, netzdienliches Verhalten auszulösen – etwa durch zeitvariable oder dynamische Signale.

 

Wichtig ist dabei: AgNes ist kein abgeschlossener Rechtsakt, sondern ein laufender Prozess mit Konsultationen und Expertenaustausch. Die Richtung wird klarer, viele Detailfragen hängen jedoch an weiteren Festlegungen und an der späteren praktischen Umsetzung.

 

Warum betrifft AgNes Batteriespeicher dann schon heute?

Batteriespeicher sind abrechnungstechnisch ein Sonderfall. Je nach Betriebsweise treten sie beim Laden als Netzbezug auf und geben beim Entladen wieder Energie ab. Würden sie wie klassische Verbraucher behandelt, droht eine doppelte Belastung durch Netzentgelte – mit erheblichen Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit.

 

Genau deshalb wird in den Orientierungspunkten und begleitenden Einordnungen betont, dass die künftige Ausgestaltung von Netzentgelten so erfolgen soll, dass Arbitrage, Flexibilitätsvermarktung und Systemdienstleistungen nicht pauschal „abgewürgt“ werden.

 

Durch die geplante Neuregelung der Netzentgelte von Industrie- und Gewerbekunden, weg vom Spitzenlastpreis hin zu Pauschalen, ist ein Business Case basierend auf Atypik bzw. Lastspitzenkappung nicht belastbar darstellbar.

 

Es steht derzeit außer Frage, dass Speicher künftig einen Beitrag zur Netzfinanzierung leisten sollen. Dieses Spannungsfeld ist der Kern der aktuellen Diskussion.

 

Status quo: Welche Regelungen heute greifen


1) Befristete Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG

In vielen Wirtschaftlichkeitsrechnungen ist die befristete Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG ein zentraler Baustein. Sie erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von Netzentgelten für Speicherstrom, sofern ein klarer Bezug zur Speicherung und eine zeitversetzte Rückeinspeisung gegeben sind. In der Praxis relevant ist zudem die Inbetriebnahmefrist, die in vielen Unterlagen mit dem August 2029 adressiert wird.

Diese Regelung ist jedoch explizit befristet – und damit per Definition kein dauerhaftes Fundament für langfristige Geschäftsmodelle.


2) Atypische Netznutzung (§ 19 Abs. 2 StromNEV)

Als zusätzlicher Hebel wird häufig die atypische Netznutzung genutzt. Sie setzt darauf, das Netz gezielt außerhalb von Hochlastzeitfenstern zu beanspruchen und dadurch den Jahresleistungspreis zu reduzieren. In der Praxis sind dafür klare Kriterien zu erfüllen, etwa Erheblichkeitsschwellen und Reduktionsnachweise im Hochlastzeitfenster.

Was wichtig zu beachten ist: Voraussetzungen und Netzentgelte können sich jährlich deutlich ändern, und auch eine Neuregelung der Atypik ist geplant. Entsprechend sollten Atypik‑Effekte nicht als garantiertes Fundament eines Business Cases verwendet werden.


3) Individuelle Netzentgelte für Speicher (§ 19 Abs. 4 StromNEV)

Als Alternative oder Ergänzung kommt § 19 Abs. 4 StromNEV in Betracht. Die dort beschriebene Logik fokussiert auf Speicherverluste: Arbeitspreise entfallen, stattdessen wird ein individuelles Netzentgelt auf den Anteil erhoben, der nicht wieder ins Netz eingespeist wird. Netzbetreiber‑Preisblätter spiegeln diese Grundidee wider – der Nachweis der Verluste ist dabei zentral. Also: Augen auf beim Zählkonzept.

 

Was sich abzeichnet: Finanzierungs‑ vs. Anreizfunktion

Speicher sollen künftig grundsätzlich zur Netzfinanzierung beitragen, gleichzeitig sollen Mechanismen so ausgestaltet werden, dass wirtschaftliche Speicheranwendungen nicht pauschal benachteiligt werden.

Ein wiederkehrender Gedanke ist, arbeitspreisbasierte Entgelte mit Finanzierungsfunktion bei Speichern nur auf saldierte Energiemengen bzw. im Wesentlichen auf Speicherverluste zu beziehen. Damit soll vermieden werden, dass das „Energie‑Hin‑und‑Her“ beim Laden und Entladen doppelt bepreist wird.

Parallel dazu wird die Anreizfunktion stärker über dynamische oder zeitvariable Signale diskutiert, um netzdienliches Verhalten gezielt zu fördern. Auch der Vertrauensschutz muss bedacht werden – insbesondere im Hinblick auf eine tragfähige Folgelogik nach dem Auslaufen der heutigen Befreiungsregelung.

 

Praxis: Welche Business‑Case‑Annahmen jetzt wackeln können

 

1) Ein‑Hebel‑Cases sind risikoreicherÜblicherweise werden Speicher über mehrere Nutzen‑ und Erlösbausteine bewertet: Eigenverbrauch, Peak‑Shaving, Atypik, Arbitrage oder Systemdienstleistungen. Gleichzeitig müssen wir bedenken, dass Atypik‑Voraussetzungen und Netzentgelte schwanken können. Business‑Cases, die stark auf einen einzelnen Hebel setzen, sind dadurch besonders sensitiv. Unabhängige Beratung ist hier der Schlüssel, nicht immer den Lieferanten Business Cases trauen. 

 

2) Kumulativer Effekt aus Netzentgelten und NetzrestriktionenAnalysen zeigen, dass Netzentgelte einen erheblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit von BESS haben – insbesondere in Kombination mit Anschlussrestriktionen wie flexiblen Netznutzungsverträgen (FCA). Unterschiedliche Netzentgelt‑Levels und FCA‑bedingte Erlösverluste wirken dabei zusammen und schlagen direkt auf Kennzahlen durch. Dies gilt es zusätzlich zu beachten.

 

3) Sizing als Absicherung gegen Regime‑ÄnderungenEs ist wichtig ehrliche Szenarienrechnungen mit und ohne Atypik bzw. mit und ohne Arbitrage durchzuführen. Ziel ist es eine Speichergröße zu identifizieren, die unter verschiedenen Annahmen wirtschaftlich zuverlässig funktionieren. Änderungen bei Netzentgelten oder Atypik‑Regeln wirken sich dann zwar aus, gefährden aber nicht automatisch die Gesamtwirtschaftlichkeit.

 

 

Fazit

AgNes ist kein „Game‑Over“ für Batteriespeicher – aber ein klarer Hinweis darauf, dass einfache Optimierungslogiken an Grenzen stoßen. Die künftige Trennung von Finanzierungs‑ und Anreizfunktion bei Netzentgelten wird Speicherprojekte verändern, nicht unbedingt verschlechtern. Entscheidend ist, wie robust die zugrunde liegenden Annahmen sind. Wer heute Speicherprojekte ausschließlich auf einzelne regulatorische Vorteile ausrichtet, geht ein unnötiges Risiko ein. Projekte, die mehrere Erlösbausteine kombinieren, konservativ rechnen und Netzentgelte explizit in Szenarien abbilden, sind deutlich besser aufgestellt. Mit weiteren Festlegungen im AgNes‑Prozess wird die Richtung klarer werden. Für Projektierer und Betreiber heißt das: Entwicklungen eng verfolgen, Business‑Cases regelmäßig überprüfen – und Speicher nicht auf maximale, sondern auf nachhaltige Wirtschaftlichkeit auslegen.

 

 

Hinweis: Dieser Artikel gibt unsere Praxiserfahrungen wieder und ersetzt keine rechtliche oder projektspezifische technische Beratung. Anforderungen und Rahmenbedingungen können je nach Netzbetreiber, Netzebene und Betriebsweise variieren.

Autor

Christian Mayr

Geschäftsführer

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